Klagender Patient behauptet, medizinischer Gerichtssachverständiger sei fälschlicherweise von keinen Dauerfolgen nach Arbeitsunfall ausgegangen, und fordert Schadenersatz.
Die Zivilrichterin erklärte nach der Tagsatzung am Montag die Verhandlung am Landesgericht Feldkirch für geschlossen. Ihr Urteil wird schriftlich erfolgen. Die Klage in dem Zivilprozess gegen einen ehemaligen Gerichtsgutachter wird wohl abgewiesen werden.
Denn der nunmehrige unfallchirurgische Gerichtssachverständige sagte am Montag, das Gutachten seines beklagten Ex-Kollegen sei nicht unrichtig gewesen, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Begutachtung kein Hinweis auf eine Nervenverletzung und eine damit verbundene mögliche Dauerfolge vorgelegen sei.
Im Mai 2019 wurde bei einem Arbeitsunfall der linke Unterschenkel des klagenden Lkw-Fahrers in seinem Lastwagen zwischen einem Hubstapler und Paletten eingeklemmt. Der türkischstämmige Oberländer erlitt dadurch eine Quetschung mit einer Prellung, einem Bluterguss und Abschürfungen.
Keine Dauerfolgen laut Gutachten. Der Verletzte klagte den Hubstaplerfahrer und dessen Arbeitgeber auf Schadenersatz. Im Zivilprozess am Landesgericht wurde der jetzige Beklagte zum unfallchirurgischen Gutachter bestellt. In seinem Gutachten schloss der Mediziner Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus.
Daraufhin wies die Richterin das Feststellungsbegehren ab. Damit hafteten die Beklagten nicht für allfällige künftige Schäden.
Noch immer Schmerzen. Der klagende Lkw-Fahrer sagte am Montag vor Gericht, er habe noch immer Schmerzen im linken Unterschenkel. Bei ihm würden sehr wohl Dauerfolgen aus dem Arbeitsunfall vorliegen. Der 43-Jährige behauptet, der Unfallchirurg habe ein falsches Gutachten erstellt, das nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Der Kläger fordert als Schadenersatz 20.000 Euro.
Der beklagte Ex-Gutachter beantragt die Abweisung der Klage, weil seine Begutachtung korrekt erfolgt sei. Ein Jahr nach dem Unfall sei er bei seiner Begutachtung davon ausgegangen, dass die Verletzungen zwei Jahre nach dem Arbeitsunfall abgeklungen sein müssten.
Neurom im Bein. Inzwischen wurde beim Patienten nach weiteren medizinischen Untersuchungen ein Neurom festgestellt, also eine gutartige Wucherung nach einer Nervenverletzung. Der Kläger gab zu Protokoll, Ärzte hätten ihm von einer Operation wegen des Risikos für Komplikationen abgeraten.
Der beklagte Ex-Gutachter sagte am Montag, mit einem derart unüblichen und komplizierten Verlauf der Verletzung sei nicht zu rechnen gewesen.
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